Allgemeine Geschäftsbedingungen
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AGBs | Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als .pdf |
Datei-Größe: | 40.0 KB |
Erstell-Datum: | 09.10.2008 |
I. Angebot |
1. | Allen Angeboten sowie allen Kauf-, Werks- und Werklieferungsverträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. |
2. | Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigen, nicht unwiderruflich nach Zugang der Annahmeerklärung widerrufen oder den Auftrag ausführen. |
3. | Die dem Angebot beiliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Mustern, Preislisten und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. |
II. Umfang und Lieferung |
1. | Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertragliche Abmachung geregelt. |
2. | Teillieferungen sind zulässig. |
III. Preis und Zahlung |
1. | Wir liefern zu den im Vertrag vereinbarten Preisen. Angaben in Preislisten sind freibleibend. |
2. | Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab unserem Lager, einschließlich Verladung bei uns, jedoch ausschließlich Verpackung. Der Lieferer übt die Wahl des Transportweges aus. Die Transportkosten trägt der Besteller. |
3. | Als Kalkulationsgrundlage für unsere Preise setzen wir Zölle und Einfuhrabgaben auf von uns verarbeitete Produkte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung voraus. Tritt eine Veränderung von mehr als 10% unserer Gestehungskosten ein, so ändert sich der Angebotspreis entsprechend. |
4. | Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar sofort nach Erhalt der Lieferung. Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. |
5. | Werden vom Lieferer Schecks in Zahlung genommen, so gilt die Zahlung erst bei Einlösung als erfolgt. |
IV. Lieferzeit |
1. | Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. |
2. | Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. |
3. | Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, usw.-, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus nur Schadensersatzansprüche herleiten, wenn dies auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen ist. |
4. | Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Lieferer und dem Besteller bleibt vorbehalten, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. |
5. | Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. |
V. Gefahrübergang und Entgegennahme |
1. | Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. |
VI. Eigentumsvorbehalt |
1. | Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. |
2. | Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Lieferers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Lieferer als Hersteller gem. §950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. |
VII. Haftung des Lieferers |
1. | Die Haftung des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. |
2. | Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass gelieferte Programme und Geräte in allen Betriebs- und Bedienkombinationen und unter allen Betriebssystemvarianten fehlerfrei arbeiten. Für daraus entstehende Schäden und eventuelle Folgeschäden kann keinerlei Haftung übernommen werden. |
VIII. Gewährleistung |
1. | Der Lieferer gewährt eine Garantie für die Dauer von 12 Monaten für alle Bauteile und Komponenten. |
2. | Für die Dauer von 24 Monaten wird darüber hinaus die Gewährleistung für Mängel, die infolge fehlerhaften Materials oder fehlerhafter Arbeit auftreten. Maßgebend für den Beginn dieser Frist ist unser Rechnungsdatum. |
3. | Bei berechtigten Beanstandungen behalten wir uns vor, etwaige Mängel der Lieferung nachzubessern. Sollte bis zu drei Nachbesserungen des gleichen Defektes scheitern oder unzumutbar lange dauern, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für die Zeit der Nutzung wird in diesem Fall eine Gebühr von einem Promille des Kaufpreises pro Tag berechnet. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist der 7. Arbeitstag nach dem Rechnungsdatum. |
4. | Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch gegen uns ist,
- die unverzügliche Angabe, dass ein Mangel am Produkt aufgetreten ist,
- die unverzügliche Angabe aller zweckdienlichen Informationen zur Beseitigung des Mangels,
- die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers gemäß IX.
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5. | Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen,
- wenn der Besteller Reparaturen oder Veränderungen selbst vornimmt oder durch Personal vornehmen läßt, das nicht von uns autorisiert ist.
- wenn fremde Ersatzteile eingebaut werden,
- wenn Schäden auf übermäßige Inanspruchnahme, unsachgemäße Behandlung und Bedienung, natürliche Abnutzung oder Verwendung ungeeigneten Zubehörs bzw. Materials zurückzuführen sind.
- wenn Schäden auf Grund unsachgemäßer Aufstellung unter ungünstigen klimatischen Einflüssen erfolgt, wie z.B. in feuchtigkeits- oder staubbelasteter Umgebung, an Orten wo Schwitzwasserbildung möglich und / oder Umgebungstemperaturen kleiner 0°C und größer 40°C auftreten, es sei denn, der Einsatz unter diesen Bedingungen ist ausdrücklich gestattet,
- wenn Transportschäden vorliegen - weil der Besteller die Transportgefahr zu tragen hat, ist er gehalten, Transportschäden unverzüglich dem Transporteur anzuzeigen -,
- wenn der Besteller gebrauchte Produkte gekauft hat,
- wenn der Besteller die gelieferten Produkte weiterverkauft - die Gewährleistung gilt mithin nur zugunsten des Erstkäufers.
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IX. Behandlung gelieferter Waren |
1. | Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes und der Gewährleistung ist der Besteller verpflichtet, die Waren pfleglich und unter Beachtung der dafür gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Inspektions- und Wartungsarbeiten, soweit diese nach Herstellerangaben vorgeschrieben sind. Die Kosten hierfür hat der Besteller zu tragen. Gelieferte Software darf nicht ohne Rücksprache geändert, recompiliert oder abweichend vom bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Kopien sind nur zum Zwecke der Datensicherung erlaubt. |
X. Reparaturen außerhalb der Gewährleistung |
1. | Reparaturen außerhalb der Gewährleistung werden nach Aufwand berechnet. Diese werden nur dann entgegengenommen, wenn uns die defekten Produkte frei Haus zugestellt werden. Zur schnellen Abwicklung benötigen wir außerdem eine detaillierte Fehlerbeschreibung sowie eine Rechnungskopie mit den Seriennummern der defekten Produkte. |
XI. Warenrücknahme |
1. | Hat der Besteller eine Ware falsch oder von einer Ware eine größere Menge als er benötigt geordert, kann er nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferer diese Ware zurückgeben. In diesem Falle erteilt der Lieferer nach Prüfung der zurückgesandten Ware hinsichtlich eines einwandfreien Zustandes eine Gutschrift unter Abzug der entstandenen Kosten und einer eventuellen Wertminderung. |
XII. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers |
1. | Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. |
2. | Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV dieser Bedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. |
3. | Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder nach Gefahrenübergang im Sinne des Abschnitts V dieser Bedingungen ein, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet. |
4. | Der Besteller kann bei Unmöglichkeit oder Verzug Schadensersatz nur verlangen, wenn der Lieferer die Leistungsstörung vorsätzlich oder grobfahrlässig hervorgerufen hat. |
5. | Eine Kündigung des Vertrages ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. |
XIII. Recht des Lieferers auf Rücktritt |
1. | Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis gemäß Abschnitt IV dieser Bedingungen ein oder stellt sich nachträglich die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung heraus. so wird der Vertrag angemessen angepaßt. Im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses erfolgt eine Vertragsänderung aber nur, wenn das unvorhergesehene Ereignis die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der vereinbarten Leistung erheblich verändert bzw. erheblich auf den Betrieb des Lieferers einwirkt. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. |
2. | Der Lieferer hat insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen eines Vorlieferanten das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder wenn ein Vorlieferant endgültig aus einem nicht vom Lieferer zu vertretenen Umstand die Lieferung von erforderlichen Produkten nicht ausführt. |
3. | Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Rücktrittes, der aus den vorgenannten Gründen erfolgt, bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller anzuzeigen. |
XIV. Anzuwendendes Recht |
1. | Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ( EKG ) und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKAG). |
XV. Gerichtsstand und Erfüllungsort |
1. | Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Ilmenau. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem für Ilmenau zuständigen Gericht zu erheben. |
2. | Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. |
XVI. Exporthinweis |
1. | Die Ausfuhr der gelieferten Waren bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Lieferers. |